Reisekosten neue gesetzliche Regelungen ab dem 01.01.2013

Nachdem der Bundesrat die Gesetzesinitiative vom 03.12.2012 abgelehnt hat, fallen die Änderungen zum 01.01.2013 nunmehr nur marginal aus. Geänderte Sachbezüge für Frühstück/Mittag und Abendessen sowie geänderte Auslandspauschalen.

 

Die Sachbezüge für das Frühstück steigen von 1,57€ auf 1,60€, für Mittagessen und Abendessen werden 2,93€ statt wie bisher 2,87€ fällig.

 

Die genauen Details entnehmen Sie dem Schreiben des BMF (s.u.)

 

Warten wir ab, ob die zum 01.01.2014 geplanten Änderungen wirklich umgesetzt werden oder das Wahlergebnis 2014 nicht doch noch Modifikationen mit sich bringt.

17.12.2012. Das BMF hat die Werte für die steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2013 bekannt gegeben.


Aufgrund des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsreisen bekannt gemacht (Fettdruck kennzeichnet Änderungen gegenüber der Übersicht ab 1.1.2012, BStBl 2011 I S. 1259).

 

Bei Reisen vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.

 

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

 

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Abs. 3 und R 9.11 Abs. 10 Satz 7 Nr. 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Abs. 2 und R 9.11 Abs. 8 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Abs. 2 und 3 EStR).

 

Dieses Schreiben gilt entsprechend für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.

Auslandspauschalsätze Travel and More 2013
Updatesatz für Bestandsinstallationen Travel and More
TAM_PAUSCH_2013.csv
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